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Gemeindeordnung Hessen / § 25 Widerstreit der Interessen

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(1) 1Niemand darf in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er

 

1.

durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann,

 

2.

Angehöriger einer Person ist, die zu dem in Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehört,

 

3.

eine natürliche oder juristische Person nach Nr. 1 kraft Gesetzes oder in der betreffenden Angelegenheit kraft Vollmacht vertritt (Einzel- oder Gesamtvertretung),

 

4.

bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 gegen Entgelt beschäftigt ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Befangenheit gegeben ist,

 

5.

bei einer juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, es sei denn, dass er diesem Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört,

 

6.

in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist.

2Satz 1 gilt nicht, wenn jemand an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Stimmabgabe bei Wahlen und Abberufungen.

 

(3) Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.

 

(4) 1Wer annehmen muss, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher dem Vorsitzenden des Organs oder Hilfsorgans, dem er angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt, mitzuteilen. 2Wer an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum oder die Bild-Ton-Übertragung [1]verlassen; dies gilt auch für die Entscheidung nach...

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