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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2024 / Zu § 6a EStG

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H 6a Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

H 6a (1)

Beihilfen an Pensionäre

  • Die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist keine Pensionsverpflichtung (>BFH vom 30.01.2002 – BStBl 2003 II S. 279).
  • >H 5.7 (5)

Einstandspflicht

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch die Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a BGB übergegangen sind (>BFH vom 16.12.2002 – BStBl 2003 II S. 347).

Gewinnabhängige Pensionsleistungen

  • Am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage festgeschrieben wurde (>BMF vom 18.10.2013 – BStBl I S. 1268).
  • >H 6a (7) Schriftformerfordernis

Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten

>BMF vom 25.07.2002 (BStBl I S. 706)

Jahreszusatzleistungen

Für Jahreszusatzleistungen im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls darf eine Rückstellung nach § 6a EStG nicht gebildet werden >BMF vom 11.11.1999 (BStBl I S. 959, RdNr. 23, letztmals abgedruckt im EStH 2020 Anhang 7 I).

(Anhang 7 I)

Nur-Pensionszusagen

Für eine sog. Nur-Pensionszusage kann keine Rückstellung nach § 6a EStG gebildet werden, wenn dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt (>BMF vom 13.12.2012 – BStBl 2013 I S. 35).

Pensionsleistungen ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden >BMF vom 18.09.2017 (BStBl I S. 1293).

Pensionsverpflichtungen innerhalb einer GmbH & Co. KG

  • Zur Pensionszusage an einen Gesellschafter durch die Komplementär-GmbH >BMF vom 29.01.2008 (BStBl I S. 317), RdNr. 12-14.

    (Anhang 9 X)

  • Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt (>BFH vom 07.02.2002 – BStBl 2005 II S. 88).

Personengesellschaft

Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene >BMF vom 29.01.2008 (BStBl I S. 317).

(Anhang 9 X)

Vererbliche Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen

Sieht eine Pensionszusage die Vererblichkeit von Versorgungsanwartschaften oder Versorgungsleistungen vor und sind nach der Zusage vorrangig Hinterbliebene entsprechend der Rdnr. 4 des BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050, Anhang 2 III LStH 2024) Erben, ist die Pensionsverpflichtung nach § 6a EStG anzusetzen und zu bewerten. Im Vererbungsfall ist für die Bewertung der Leistungen, soweit sie nicht an Hinterbliebene im o. g. Sinne erbracht werden, § 6 EStG maßgebend (>BMF vom 18.09.2017 – BStBl I S. 1293).

Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

Zur bilanziellen Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen >BMF vom 30.11.2017 (BStBl I S. 1619)

(Anhang 9 XI)

Versorgungsausgleich

Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) auf Pensionszusagen >BMF vom 12.11.2010 (BStBl I S. 1303).

H 6a (3)

Abfindungsklauseln

  • Zu schädlichen Abfindungsklauseln in Pensionszusagen >BMF vom 06.04.2005 (BStBl I S. 619) und BMF vom 01.09.2005 (BStBl I S. 860).
  • Lassen sich Abfindungsklauseln nicht dahingehend auslegen, dass die für die Berechnung der jeweiligen Abfindungshöhe maßgebenden Sterbetafeln und Abzinsungssätze ausreichend sicher bestimmt sind, liegt ein schädlicher Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG vor (>BFH vom 23.07.2019 - BStBl II S. 763).

Externe Versorgungsträger

Werden die künftigen Pensionsleistungen aus einer Versorgungszusage voraussichtlich von einem externen Versorgungsträger (z. B. Versorgungskasse) erbracht, scheidet die Bildung einer Rückstellung nach § 6a EStG aus (>BFH vom 05.04.2006 – BStBl II S. 688 und BFH vom 08.10.2008 – BStBl 2010 II S. 186). Zur Anwendung der vorgenannten Urteile, zur Abgrenzung des sog. Umlageverfahrens vom sog. Erstattungsverfahren und allgemein zur Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG bei Erbringung der Versorgungsleistungen durch externe Versorgungsträger >BMF vom...

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