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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2022 / H 11 Vereinnahmung und Verausgabung

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Allgemeines

  • Zufluss von Einnahmen liegt erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut vor (>BFH vom 21.11.1989 – BStBl 1990 II S. 310, vom 8.10.1991 – BStBl 1992 II S. 174 und vom 11.11.2009 – BStBl 2010 II S. 746). Verfügungsmacht wird in der Regel erlangt im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (>BFH vom 21.11.1989 – BStBl 1990 II S. 310). Sie muss nicht endgültig erlangt sein (>BFH vom 13.10.1989 – BStBl 1990 II S. 287).
  • Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (>BFH vom 24.07.1986 – BStBl 1987 II S. 16). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (>BFH vom 23.09.1999 – BStBl 2000 II S. 121).
  • Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend.
  • Bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit ist eine regelmäßig wiederkehrende Steuerzahlung nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet wurde (>BFH vom 11.11.2014 – BStBl 2015 II S. 285 und vom 27.6.2018 – BStBl 2019 II S. 781).

Arbeitslohn

>§ 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, R 38.2 LStR 2015

Arzthonorar

  • Die Honorare fließen dem Arzt grundsätzlich erst mit Überweisung seines Anteils durch die kassenärztliche Vereinigung zu (>BFH vom 20.02.1964 – BStBl III S. 329).
  • Die Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (>BFH vom 06.07.1995 – BStBl 1996 II S. 266).

Aufrechnung

Die Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung stellt eine Leistung i. S. d. § 11 Abs. 2 EStG dar (>...

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