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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2003 / H 13 Betriebsvermögen

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H 13 (1)

Beteiligungen

  • Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, deren Betrieb der Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, gehört auch dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn er in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen (→BFH vom 22.1.1981 - BStBl II S. 564), oder wenn die anderen Gesellschafter der GmbH Mandanten des Steuerberaters sind und der Beteiligung wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist (→ BFH vom 23.5.1985 - BStBl II S. 517). Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH gehört dagegen zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er ihn zur Begleichung seiner Honoraransprüche zu dem Zweck erhält, ihn später unter Realisierung einer Wertsteigerung zu veräußern (→BFH vom 1.2.2001 – BStBl II S. 546),
  • Anteil an Wohnungsbau-GmbH kann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Malermeisters gehören (→ BFH vom 8.12.1993 - BStBl 1994 II S. 296).
  • Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile sind nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen (→BFH vom 4.2.1998 - BStBl II S. 301).

Bodenschätze

  • Ertragsteuerliche Behandlung von im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätzen →BMF vom 7.10.1998 (BStBl I S. 1221).
  • Land- und Forstwirte können im eigenen Grund und Boden entdeckte Bodenschätze, deren Ausbeute einem Pächter übertragen ist, nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln (→BFH vom 28.10.1982 - BStBl 1983 II S. 106).
  • Bodenschatz, der sich bereits im Privatvermögen zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert hat, kann nach Eröffnung eines gewerblichen Abbaubetriebs in das Betriebsvermögen eingelegt werden (→ BFH vom 26.11.1993 - BStBl 1994 II S. 293). Der Einlagewert (fiktive Anschaffungskosten) beträgt allerdings 0,- € (→ BFH vom 19.7.1994 - BStBl II S. 8...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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