BMF, Schreiben v. 7.10.1998, IV B 2 - S 2134 - 67/98, BStBl. 1998 I S. 1221
Zu der Frage, wann ein im Eigentum des Grundeigentümers stehender Bodenschatz als Wirtschaftsgut entsteht und ob ein solches Wirtschaftsgut dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
1. Bergrechtliche Einteilung der Bodenschätze
Nach § 3 des Bundesberggesetzes sind Bodenschätze entweder bergfrei oder stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze bedarf es nach dem Bundesberggesetz einer Bergbauberechtigung, die das Recht zur Gewinnung und Aneignung der jeweiligen Bodenschätze gewährt. Dagegen ergibt sich das Recht zur Gewinnung der im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze aus dem Inhalt des Grundeigentums selbst (§§ 903, 93, 94 BGB). Die im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze gehören entweder zu den grundeigenen Bodenschätzen i.S. des Bundesberggesetzes, deren Abbau dem Bergrecht unterliegt, oder zu den sonstigen Grundeigentümerbodenschätzen, auf die das Bundesberggesetz keine Anwendung findet.
Ob ein Bodenschatz bergfrei oder grundeigen i.S. des Bundesberggesetzes ist, bestimmt sich nach dem Bundesberggesetz. Im Gebiet der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) galt ursprünglich gem. Anl. I Kap. V Sachgebiet D. Abschn. III. Nr. 1 Buchst. a des Einigungsvertrags vom 31.8.1990 i.V. mit Art. 1 des Gesetzes vom 23.9.1990 (BGBl 1990 II S. 885 (1004)) ein weiterer Geltungsbereich des Bergrechts. Diese unterschiedliche Rechtslage ist durch das am 23.4.1996 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.4.1996 (BGBl 1996 I S. 602) an die Rechtslage im alten Bundesgebiet angeglichen worden, wobei das v...