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DGUV Information 203-004: Einsatz elektrischer Betriebsm ... / 2 Begriffsbestimmungen

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2.1

Erhöhte elektrische Gefährdung

ist gegeben, wenn elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung betrieben werden.

Von einer leitfähigen Umgebung kann ohne nähere Betrachtung ausgegangen werden, wenn diese z. B. aus Metall oder aus feuchtem Erdreich besteht.

Leitfähige Umgebung bedeutet: Widerstand < 50 kOhm, vgl. Definition "Nichtleitende Räume" aus VDE 0100-410, C1.5.

 

2.2

Ein Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung

liegt vor, wenn eine Person mit ihrem Körper großflächig in Berührung mit der Umgebung stehen kann, die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist und die Umgebung im Wesentlichen elektrisch leitfähig ist (siehe auch VDE 0100-706).

Beispiele für die praktische Anwendung der Definition siehe Anhang 6.

 

2.3

Ein Bereich mit ausreichender Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung

ist im Wesentlichen elektrisch leitfähig. Eine großflächige Berührung ist hier nicht zwingend gegeben.

Beispiele für die praktische Anwendung der Definition siehe Anhang 7.

 

2.4

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

können während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Siehe VDE 0100-200 Abschnitt 826-16-04

 

2.5

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel

sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel ohne Tragevorrichtung, deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.

Siehe VDE 0100-200 Abschnitte 826-16-06 und 826-16-07

 

2.6

Trenntransformator

ist ein Transformator mit Schutztrennung zwischen Eingangs- und Ausgangswicklungen.

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