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DBA Singapur / Art. 17 Künstler und Sportler

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(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Ungeachtet des Artikels 12 gehören zu den Einkünften, die die in Absatz 1 genannten Personen aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, auch:

 

a)

Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Person gezahlt werden; und

 

b)

Vergütungen für Rechte an der Aufzeichnung und Übertragung künstlerischer oder sportlicher Darbietungen dieser Person durch Rundfunk, Fernsehen oder andere Medien,

sofern diese Vergütungen oder Einkünfte tatsächlich der im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit dieser Person zuzurechnen sind.

 

(3) Fließen Einkünfte im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

 

(4) 1Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Kassen eines Staates, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer in der Bundesrepublik Deutschland als gemeinnützig anerkannten Einrichtung oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Singapur finanziert wird. 2In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werde...

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