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DBA Singapur / Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

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(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) 1Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien und ähnlichen Anteilen an einer Gesellschaft bezieht, deren Aktivvermögen mindestens zu 75 vom Hundert seines Wertes mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2Dies gilt nicht für an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien.

 

(3) Andere Gewinne als die in Absatz 2 genannten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien, Beteiligungen oder sonstigen Anteilen bezieht, auf die mehr als 50 vom Hundert der Stimmrechte, des Wertes oder des Kapitals einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft entfallen, können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Veräußerer vor der Veräußerung weniger als 12 Monate lang unmittelbar oder mittelbar über diese Aktien, Beteiligungen oder sonstigen Anteile verfügt hat.

 

(4) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(5) Gewinne aus der Veräußerung v...

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