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DBA Dänemark / Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

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(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Dänemark, und der Ausdruck "Staaten- die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Dänemark;

 

b)

umfasst der Ausdruck 'Bundesrepublik Deutschland', wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüberliegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Dänemark" das Königreich Dänemark einschließlich der Gebiete außerhalb des dänischen Küstenmeers, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach dänischem Recht als Gebiete ausgewiesen oder gegebenenfalls künftig noch ausgewiesen werden, in denen Dänemark zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrunds und Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Gewässer und bezüglich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung des betroffenen Gebiets souveräne Rechte ausüben kann; der Ausdruck umfaßt nicht die Färöer und Grönland;

 

d)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die jeweilige Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

f)

hat der Ausdruck "...

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