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Bundespolizei-Laufbahnverordnung / § 15 Aufstieg

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(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung

 

1.

bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder

 

2.

bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.

2Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

 

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

 

1.

über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,

 

2.

im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

 

(3) 1Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. 2Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.

 

(4) 1Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. 2Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.

 

(5) 1Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung en...

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