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Bundesbesoldungsgesetz / Besoldungsgruppe B 6

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Besoldungsgruppe B 6

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor3

Direktor und Professor4

Erster Direktor5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul6

Gesandter6

Leiter des Militärrabbinats

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Bundesbehörde

    als Leiter einer Abteilung,7

    als Leiter einer Unterabteilung,8

    als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –8

– beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –

Oberdirektor9

Präsident10

Präsident und Professor11

Vizepräsident

– bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –12

– beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

——————————

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.

2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.

3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.

4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.

5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.

6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.

7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.

8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.

9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.

10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.

11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.

12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf ...

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