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Besoldungsgesetz Thüringen / Anlage 3 Besoldungsordnung R

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Vorbemerkungen

1. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 gilt entsprechend.

2. Allgemeine Zulage

Richter und Staatsanwälte erhalten eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht

 

Richter am Arbeitsgericht

 

Richter am Landgericht

 

Richter am Sozialgericht

 

Richter am Verwaltungsgericht

 

Direktor des Amtsgerichts1)

 

Direktor des Arbeitsgerichts1)

 

Direktor des Sozialgerichts1)

 

Staatsanwalt2)

 

1) An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8

2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht
  • als weiterer aufsichtsführender Richter1)
  • als der ständige Vertreter eines Direktors2)
Richter am Arbeitsgericht
  • als weiterer aufsichtsführender Richter1)
  • als der ständige Vertreter eines Direktors2)
Richter am Finanzgericht

 

Richter am Landessozialgericht

 

Richter am Oberlandesgericht

 

Richter am Oberverwaltungsgericht

 

Richter am Sozialgericht
  • als weiterer aufsichtsführender Richter1)
  • als der ständige Vertreter eines Direktors2)
Vorsitzender Richter am Landgericht

 

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

 

Direktor des Amtsgerichts3)

 

Direktor des Arbeitsgerichts3)

 

Direktor des Sozialgeric...

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