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Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU) / 2.2.2.5 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können von der GKV nach §§ 40 und 41 SGB V, der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 9 ff. SGB VI und durch die Unfallversicherungsträger nach § 26 SGB VII (jeweils in Verbindung mit §§ 42 ff. SGB IX) erbracht werden.

Selbst bei Vorliegen einer erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Rehabilitationsleistung nur dann indiziert, wenn die individuelle Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und positive Rehabilitationsprognose festgestellt bzw. eingeschätzt wurde und ein realistisches Rehabilitationsziel formuliert werden konnte.

Reicht die ambulante Krankenbehandlung zur Überwindung der Krankheitsfolgen nicht aus, so ist bei AU zu prüfen, ob die Reintegration in den Arbeitsprozess mit Hilfe einer ambulanten oder stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation erreicht werden kann. Hier muss beachtet werden, dass bei "erheblicher Gefährdung" oder gar bereits vorhandener "Minderung der Erwerbsfähigkeit" die Rentenversicherung vorrangig zuständig ist (§ 40 Abs. 4 SGB V).

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in der Rentenversicherung von der Erfüllung persönlicher (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (§ 11 und Ausschlussgründe § 12 Abs. 1 SGB VI) abhängig.

Die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI für eine medizinische Rehabilitation erfüllen Versicherte,

 

1.

''deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

 

2.

bei denen voraussichtlich

 

a)

bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kan...

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