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Bayerisches Familiengeldgesetz

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Art. 1 Zweckbestimmung

1In Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes erhalten Eltern von Kindern, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden,[1] mit dem Bayerischen Familiengeld eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. 2Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. 3Das Familiengeld dient damit nicht der Existenzsicherung. 4Es soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 31.12.2025.

Art. 2 [bis 30.12.2025]

[1]

Art. 2 Berechtigte

(1) 1Anspruch auf Familiengeld hat, wer

1.

seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat,

2.

mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und

3.

dieses Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt.

2Das gilt nicht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder auf Grund Unionsrechts oder völkerrechtlicher Vereinbarung einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleich zu behandeln ist. 3Ausgenommen sind ferner ausländische Personen, die im Freistaat Bayern weder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts.

(2) 1Anspruch auf Familiengeld hat abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wer

1.

mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der...

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