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Auslandsunterhaltsgesetz / § 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde

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(1) 1Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 2Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

 

(2) 1Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. 2Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

 

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

 

(4) 1Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. 2§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. 3Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 52 Absatz 2 erlassen hat. 4Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

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    OLG Stuttgart 17 UF 150/14
    OLG Stuttgart 17 UF 150/14

      Leitsatz (amtlich) 1. Zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei der Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten im Exequaturverfahren nach Art. 75 Abs. 2, 23 ff. EuUntVO. 2. Die gem. §§ 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 ...

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