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OLG Stuttgart Beschluss vom 02.12.2014 - 17 UF 150/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei der Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten im Exequaturverfahren nach Art. 75 Abs. 2, 23 ff. EuUntVO.

2. Die gem. §§ 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG im Vollstreckbarerklärungsverfahren in beiden Rechtszügen bei der Kostenentscheidung vorzunehmende entsprechende Anwendung von § 788 ZPO hat zur Folge, dass darauf abzustellen ist, ob der Gläubiger ein Vollstreckbarerklärungsverfahren mit der von ihm gewählten Antragstellung objektiv für erforderlich halten durfte.

 

Normenkette

EuUntVO Art. 75 Abs. 2, Art. 23-24, 26, 34; AUG § 45 Abs. 4 S. 2, § 40 Abs. 1 S. 4; ZPO § 788

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 16.06.2014; Aktenzeichen 24 F 1062/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Stuttgart vom 16.6.2014 - 24 F 1062/14, unter Ziff. 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich vom 29.5.2007, Aktenzeichen 2 P 47/07i-U/5, rechtskräftig seit 17.12.2007, mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gem. § 41 AUG nur für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 11.6.2009 zu versehen ist.

Durch den zu vollstreckenden Beschluss wird der Antragsgegner verpflichtet, für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 11.6.2009 zusätzlich zu der ihm zuletzt auferlegten Unterhaltsverpflichtung von je 177 EUR einen weiteren Betrag von monatlich 98 EUR (...) und 36 EUR (...), insgesamt somit monatlich 275 EUR für ... und 213 EUR für ... zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Für die Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des AG - Familiengericht - Stutt...

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