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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder 2026

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Art. 1

Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt.

Art. 2

 

(1) Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 80 Prozent des in Spalte 2 der Anlage ausgewiesenen Betrages.

 

(2) Für notwendige Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 30 Euro.

 

(3) Soweit Trinkgelder landesüblich verpflichtend zu leisten sind, ist dies bei der Höhe der Auslandstagegelder berücksichtigt.

Art. 3

 

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

 

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 22. Oktober 2024 (GMBI 2024, S. 998) außer Kraft.

Anlage

Land/Ort Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld bis zu ... Euro mit Nachweis[1]
in Euro
1 2 3
Ägypten 41 112
Albanien 27 116
Algerien 39 120
Andorra 37 135
Angola 33 368
Äquatorialguinea 35 166
Argentinien 35 119
Armenien 24 107
Aserbaidschan 36 88
Äthiopien 36 159
Australien    
  Canberra 61 186
  Sydney 47 173
  im Übrigen 47 173
Bahrain 40 153
Bangladesch 38 189
Belarus 17 148
Belgien 49 141
Benin 33 168
Bhutan 22 176
Bolivien 38 108
Bosnien und Herzegowina 26 109
Botsuana 33 105
Brasilien    
  Brasilia 42 88
  Rio de Janeiro 57 140
  Sao Paulo 38 151
  im Übrigen 38 88
Brunei 37 110
Bulgarien 31 109
Burkina Faso 32 230
Burundi 48 102
Chile 36 154
China    
  Hongkong 69 209
  Peking 47 184
  Shanghai 40 142
  im Übrigen 40 142
Costa Rica 50 127
Côte d’Ivoire 50 171
Dänemark 62 183
Dominikanische Republik 41 167
Dschibuti 64 255
Ecuador 22 103
El Salvador 54 161
Eritrea 38 78
Estland 32 125
Fidschi 26 183
Finnland 45 171

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