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Aktiengesetz / § 135 Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde

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(1) 1Ein Intermediär[2] darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er[3] nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er[4] bevollmächtigt ist. 2Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermediär[5] erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. 3Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 4Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Intermediärs[6] zur Stimmrechtsausübung

 

1.

entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder

 

2.

entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)

vorsehen. 5Bietet der Intermediär[7] die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er[8] sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. 6Der Intermediär[9] hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. 7Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

 

(2) 1Ein Intermediär, der[10] das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Sti...

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