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Verjährungsfristen / Übersicht

Uwe Ringel
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Anspruch BGB-Vorschriften Beginn der Verjährung Verjährungsfrist
Ansprüche, die keiner Sonderregelung unterfallen (z.B. Kaufpreis-, Werklohn oder Arbeitslohnforderung) § 195, 199 Abs. 1 BGB Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vom Anspruch wusste bzw. hätte wissen müssen 3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist)
Kaufvertrag, Mängelansprüche

§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

(Mängel an beweglichen Sachen)
Übergabe

2 Jahre

Ausnahme:

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren
 

§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB

(Mängel an Bauwerken)
Übergabe

5 Jahre

Ausnahme:

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt
 

§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB

(Rechtsmängel bei dinglichem Herausgaberecht eines Dritten oder sonstigem dinglichen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist)
Übergabe 30 Jahre
Werkvertrag, Mängelansprüche

§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB

(Mängel bei Sachherstellung, -wartung oder -veränderung oder bei Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür)
Abnahme

2 Jahre

Ausnahme

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren
 

§ 634a Abs. 1 Nr. 2

(Mängel bei Erstellung von Bauwerken oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür)
Abnahme

5 Jahre

Ausnahme

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt
 

§ 634a Abs. 1 Nr. 3

(alle übrigen Mängel)
Abnahme 3 Jahre

Grundstücksrechte

(Ansprüche auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück)
§ 196 BGB Entstehung des Anspruchs 1...

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