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Muster 6.8: Schriftsatz des Anfechtungsgegners

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Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1123 Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren, Kroiß, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)

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An das[17]

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

_________________________ (Einleitung)

Zwar kann die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann, darstellen. Hier lag aber im Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung (vgl. § 119 Abs. 1 BGB) keine Überschuldung vor.

Eine Überschuldung des Nachlasses liegt als Voraussetzung der Eröffnung der Nachlassinsolvenz (§ 320 S. 1 InsO) vor, wenn bei Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva des Nachlasses die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen (Grüneberg/Weidlich, § 1980 BGB Rn 3). Das ist hier, bezogen auf den Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft am _________________________ nicht der Fall. Ausweislich des durch den Nachlasspfleger zum _________________________ erstellten Verzeichnisses beliefen sich die Aktiva des Nachlasses zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt _________________________ EUR. Dabei wurde der Wert der Immobilien jeweils mit dem (anteiligen) Kaufpreis angesetzt (zusammen _________________________ EUR). Maßgebend für die Bewertung von Nachlassgegenständen im Rahmen der Überschuldungsprüfung ist der jeweilige Liquidationswert, d.h. hier der Wert, zu dem die Immobilien veräußert werden konnten. Für dessen Ermittlung kann, auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beteiligten, auf die durch den beauftragten Makler erstellte Liste vom _________________________ über die voraussichtlich erzielbaren Verkaufserlöse zurückgegriffen werden. Daraus errechnet sich ein Gesamtwert der in den Nachlass fallende...

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