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Muster 2.7: Insolvenz des Schuldners

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Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)

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_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Während eines eröffneten Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen generell unzulässig. Stellt der Vollstreckungsschuldner selbst oder ein anderer Gläubiger einen Insolvenzantrag, entscheidet das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren, also oft Wochen oder Monate vor der eigentlichen Verfahrenseröffnung, ob bereits jetzt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig sind. In dem Eröffnungsverfahren wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Gutachten erstellt, welches Auskunft geben soll, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, nämlich ob der Schuldner a) zahlungsunfähig oder b) überschuldet ist.

1. Im Eröffnungsverfahren verschafft sich der vorläufige Insolvenzverwalter einen Überblick über Vermögen und Verbindlichkeiten des Schuldners. Gelegentlich erfüllt er noch Verpflichtungen des Schuldners, wenn ihm dies vorteilhaft erscheint, etwa weil er dann die Gegenleistung beanspruchen kann. Zahlungen werden hier nur selten geleistet, Gegenstände nur dann herausgegeben, wenn sie im Eigentum des Gläubigers stehen und dies leicht nachweisbar ist.
2. Im Wege der sog. Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, welche die Insolvenzmasse benachteiligen, anfechten. Diese müssen dann rückabgewickelt werden. Gefährdet sind hier sämtliche Vorteile, die man vom Schuldner innerhalb der letzten drei Monate gutgläubig erlangt hat. Im Falle der vorsätzlichen Benachteiligung anderer Gläubiger beträgt die Frist zehn Jahre.
3.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, haben alle Gläubiger Gelegenheit, ihre Ansprüche innerhalb einer vom Gericht...

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