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Abmahnungsgründe von A-Z / Übersicht

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ABC der wichtigsten Abmahnungsgründe
Abwerben von Mitarbeitern

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist Arbeitnehmern verboten, andere Arbeitnehmer für eine Tätigkeit bei sich selbst oder einem Dritten abzuwerben. Das Verbot zur Abwerbung ergibt sich aus denen im Arbeitsverhältnis geltenden Treue- und Loyalitätspflichten.

Eine Abwerbung rechtfertigt nur unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung. Im Regelfall ist vor einer Kündigung abzumahnen.

Abmahnung, Abwerben von Mitarbeitern
Abwesenheit bei Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft

Arbeitnehmer sind zur Leistung eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft nur verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Ist der Arbeitnehmer während Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft wegen Ortsabwesenheit oder aus anderen Gründen (z.B. wegen Rauschzustand) nicht zu einer unverzüglichen Arbeitsaufnahme bzw. einer Arbeitsaufnahme in angemessener kurzer Zeit in der Lage, ist dies ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Dieser Verstoß kann nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen.

Abmahnung, Abwesenheit bei Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft
Abwesenheit von der Berufsschule

Berufsauszubildende sind gemäß § 13 Nr. 2 BBiG verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen, zu dem sie vom Arbeitgeber freigestellt werden. Außerdem ist die Pflicht, die Berufsschule zu besuchen, häufig im Ausbildungsvertrag geregelt.

Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrag nicht mehr möglich. Er kann von beiden Teilen dann nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, also als außerordentliche (fristlose) Kündigung. Mehrfaches unentschuldigtes Versäumen des Berufsschulunt...

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