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Glyzerin als Ersatzstoff für Tabakwaren

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Ohne weitere Komponenten erfüllt reines Glyzerin vor der Verwendung zur Herstellung von Liquids für E-Zigaretten nicht die Voraussetzungen eines Substituts für Tabakwaren.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Kontrolle des Hauptzollamts beim Kläger wurde unter anderem Glycerin sichergestellt, das nicht versteuert war. Das Zollamt setzte deshalb gegen den Kläger Tabaksteuer in Höhe von rund 28.000 EUR fest, da es der Ansicht war, dass es sich bei dem Glycerin um ein unversteuertes Substitut für Tabakwaren handelte. Der Kläger als Besitzer der Waren schulde deshalb Tabaksteuer. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das zuständige Finanzgericht in Düsseldorf

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt. Das beklagte Hauptzollamt hat zu Unrecht das Glycerin der Besteuerung unterworfen. Zwar unterliegen Substitute von Tabakwaren der Tabaksteuer. Substitute liegen aber nur dann vor, wenn diese andere Tabakwaren ersetzen. Als solche kommen insbesondere Produkte in Betracht, die als chemische Produkte zum Konsum geeignet sind und herkömmliche Tabakwaren eben ersetzen. Dies ist bei Glycerin nicht der Fall. Dieses ist nicht allein geeignet, um konsumiert zu werden. Es dient lediglich als Mischkomponente für Liquids in E-Zigaretten.

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Es bleibt damit abzuwarten, ob der BFH die Rechtsauffassung des Finanzgerichts teilt.

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil v. 30.09.2025, 4 K 2085/24 VTa

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