vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Glyzerin als Substitut für Tabakwaren –
Eignung als Ersatzstoff für Tabakprodukte vor der Weiterverarbeitung zu
E-Liquids - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VII R 21/25)
Leitsatz (redaktionell)
Nicht mit weiteren Komponenten vermischtes reines Glyzerin erfüllt vor der Verwendung zur Herstellung von Liquids für E-Zigaretten oder E-Shishas nicht die Tatbestandsvoraussetzungen eines Substituts für Tabakwaren i.S.d. § 1 Abs. 2c Satz 1 TabStG.
Normenkette
TabStG § 1 Abs. 1 S. 1; TabStG § 1 Abs. 2c S. 1
Tatbestand
Beschäftigte des Hauptzollamts F. kontrollierten am 6.5.2024 den vom Kläger geführten „J.“ in F.. Dabei wurden 407 E-Liquids à 18 ml, 37 Behältnisse Glycerin à 1.000 ml und 377 Behältnisse Glycerin à 110 ml festgestellt, die nicht mit Steuerzeichen versehen waren. Ferner wurden 236 Behältnisse Wasserpfeifentabak à 1.000 g festgestellt, die ebenfalls nicht mit Steuerzeichen versehen waren. Ebenfalls festgestellt wurden 201 Behältnisse à 65 bis 200 g mit Wasserpfeifentabak, die mit Steuerzeichen für Pfeifentabak versehen waren.
Mit Bescheid vom 30.8.2024 setzte der Beklagte Tabaksteuer i.H.v. 27.779,20 Euro - darin enthalten 15.694 Euro für insgesamt 78.470 ml Glycerin - gegen den Kläger fest und führte zur Begründung an: Es handele sich um unversteuerten Wasserpfeifentabak und u.a. beim Glycerin um unversteuerte Substitute für Tabakwaren, für die der Kläger nach § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) als Besitzer die Tabaksteuer schulde.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 28.10.2024 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 31.10.2024 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Besteue...