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Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen i. S. d. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach arbeitsbezogenen Besonderheiten, und kann nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort, entschieden werden.

Normenkette

Art. 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 15 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010, Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich 1959/2001, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50d Abs. 8 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2 FGO, § 2 Abs. 2 AO, Art. 31 WÜRV

Sachverhalt

Der Kläger lebte im Streitjahr (2019) mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern im Inland. Er war in der (Schweiz) mit einem Beschäftigungsumfang von 90 % nichtselbstständig tätig und hatte am Tätigkeitsort ein Zimmer zum gelegentlichen Übernachten angemietet. Die kürzeste Wegstrecke mit dem Kfz zwischen dem inländischen Wohnort und dem Schweizer Tätigkeitsort betrug zwischen 90 und 97 km, die Fahrzeit lag bei einer Stunde 15 Minuten bis zwei Stunden. An mindestens 54 Übernachtungstagen arbeitete der Kläger jeweils länger als zehn Stunden und nahm am nächsten Morgen gegen 06:00 Uhr die Arbeit wieder auf. In der Regel übernachtete der Kläger montags und jeden zweiten Donnerstag in der Schweiz. Sonntags arbeitete und übernachtete er nach Absprache mit seinem Arbeitgeber nur einmal in der Schweiz. Vom Bruttolohn des Klägers wurde im Streitjahr Schweizer Quellensteuer einbehalten. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger, an zwölf Arbeitstagen von seinem Hei...

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