Anna-Christina Hartmann
, Rainer Hartmann
Leitsatz
Eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort liegt ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen vor, wenn sie es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine Arbeitsstätte arbeitstäglich aufzusuchen. Sie dient dem "Wohnen am Beschäftigungsort", sofern der Arbeitnehmer von dort in zumutbarer Weise täglich seine Arbeitsstätte aufsuchen kann. Die Entscheidung hierüber obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.
Sachverhalt
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Von einer auswärtigen Beschäftigung ist auszugehen, wenn der Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte und der Ort des Familienhaushalts, der den Lebensmittelpunkt bildet, auseinanderfallen. Das Gesetz selbst konkretisiert nicht weiter, was unter dem Wohnen am Beschäftigungsort zu verstehen ist. Es entspricht allerdings schon der bisherigen Rechtsauffassung, das Merkmal "Wohnen am Beschäftigungsort"weit auszulegen und darunter nicht nur eine Wohnung in derselben politischen Gemeinde zu verstehen.
Der Tatbestand der doppelten Haushaltsführung konkretisiert die Frage, ob eine Wohnung dem Wohnen am auswärtigen Beschäftigungsort dient. Eine doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer den Zweithaushalt unterhält, um von dort aus seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Danach wohnt der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen täglich zu seiner Arbeitsstätte fahren kann. Dementsprechend war schon bisher eine Wohnung am Beschäftigungsort zu bejahen, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus auch andere Arbeitnehmer üblicherweise die Fahrt zur Arbeit ...