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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Barbara Rotter
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Leitsatz

Der Kläger beanstandete die ihm von der Beklagten - der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift.

Mit Ablauf des 31.12.2001 hatte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt und von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell umgestellt. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfall zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als sog. Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.

Der im Jahre 1942 geborene Kläger gehörte zu den rentennahen Jahrgängen. In der Mitteilung vom 26.8.2003 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf 150,84 EUR beziffert und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 37,71 Versorgungspunkten erteilt. Im Laufe eines zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits trat bei dem Kläger der Versicherungsfall ein. Er erhielt gemäß Mitteilung der Beklagten vom 19.7.2007 ab 1.8.2007 eine monatliche Betriebsrente für Versicherte. Gemäß Mitteilung vom 2.10.2007 wurde die Betriebsrente aufgrund der Zuteilung von Bonuspunkten rückwirkend neu berechnet und auf monatlich 215,64 EUR brutto beziffert.

Der Kläger begehrte Feststellung, dass ihm über den 31.12.2001 hinaus eine von der Beklagten zu erfüllende Rentenanwartschaft nach dem Versorgungstarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 4.11.1966 und die ihn ausfüllenden Satzungsregelungen der Beklagten zustehe. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Das Klagebegehren des Klägers hatte nur teilweise Erfolg.

G...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Zusatzversorgung öffentlicher Dienst  Leitsatz (amtlich) Übersteigt der Wert der dynamisierten Anwartschaft eines zum 31.12.2001 rentennahen Versicherten die unter Zugrundelegung der Startgutschrift gem. § 79 Abs. 2 ff. ...

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