Leitsatz
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft eine sog. Überversorgung nach sich (Anschluss an Senatsurteil vom 17.5.1995, I R 147/93, BStBl II 1996, 204).
Normenkette
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Sachverhalt
Klägerin war eine am 1.12.1977 gegründete Steuerberatungs-GmbH, deren Anteile am 29.3.1989 von StB HV erworben wurden. HV wurde zum Geschäftsführer bestellt. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag wurde nicht abgeschlossen.
Die Klägerin sagte HV (geboren 1946) am 1.10.1989 schriftlich ein Ruhegehalt zu, und zwar für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit, der Vollendung des 65. Lebensjahrs oder der Beendigung des Dienstverhältnisses in beiderseitigem Einvernehmen nach Erreichen des 60. Lebensjahrs. Das Ruhegehalt sollte 85 000 DM jährlich betragen. Ab 1.1.1991 war eine jährliche Steigerung von 3 % bis auf höchstens 75 % des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen Festgehalts vorgesehen. Außerdem schloss die Klägerin im Hinblick auf HV eine Berufsunfähigkeitsversicherung über eine jährliche Rente von 50.000 DM ab. HV selbst verfügte für seine Altersversorgung über mehrere Lebensversicherungen über 1,6 Mio. DM.
Tatsächlich wurde ein Festgehalt an HV nicht gezahlt. Laufende Einkünfte bezog dieser aus seiner selbstständig betriebenen Steuerberatungskanzlei, die 1990 bei einem Umsatz von rd. 2 Mio. DM einen Gewinn von 150.122 DM erbrachte.
1993 erkrankte HV und wurde berufsunfähig, blieb aber weiterhin als Geschäftsführer der Klägerin tätig. Ab 1.10.1995 erhielt er eine monatliche Rente von 4.167 DM aus der von der Klägerin abgeschlossenen Be...