Leitsatz
Der Begriff "Beteiligung" bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sogenannte Streubesitzdividenden (10 %) nimmt auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen.
Normenkette
§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, und X waren Aktionäre der Y‐AG; deren Grundkapital war in … Stückaktien aufgeteilt, die als Namensaktien nur mit Zustimmung der Y‐AG übertragbar waren. Die Klägerin hielt hiervon … Stückaktien (9,898 %); Hauptaktionär war X mit … Stückaktien (85,1 %).
Am 16.12.2013 schloss die Klägerin mit X einen Kauf- und Übertragungsvertrag (Vertrag) über … nicht verbriefte Stückaktien. Der von der Klägerin als Käuferin zu zahlende Kaufpreis betrug insgesamt … EUR und war am 16.12.2013 fällig. Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises trat X nach § 3 Abs. 1 des Vertrags sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den verkauften Aktien nach den §§ 413, 398 BGB an die Klägerin ab. Der auf die Aktien entfallene Gewinn des laufenden Geschäftsjahres und etwaige noch nicht verteilte Gewinne früherer Geschäftsjahre sollten nach § 1 Abs. 2 des Vertrags allein der Klägerin zustehen.
Die Überweisung des Kaufpreises am 16.12.2013 schlug fehl, da sie bei der Klägerin zu einer Gutschrift statt zu einer Belastung führte. In der Folge kam es erst nach dem 1.1.2014 zu einer Überweisung des Kaufpreises an X. Die Y‐AG stimmte der Übertragung der Aktien am 19.12.2013 zu.
Die Klägerin bezog im Jahr 2014 (Streitjahr) von der Y‐AG Dividenden i.H.v. … EUR (für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012) und … EUR (für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2013). In der für das Str...