Leitsatz
Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 10, § 11, § 12, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG
Sachverhalt
Der Kläger war seit dem 1. April 2007 aufgrund eines auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrags als Vorstandsmitglied bei der Sparkasse A angestellt. Die Sparkasse A sagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu.
Der Kläger schloss mit der Sparkasse A im April des Streitjahres (2009) einen Auflösungsvertrag, weil er ab dem 1. Mai 2009 eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der Sparkasse B aufnehmen wollte. Die Sparkasse A und die Sparkasse B schlossen im Einverständnis mit dem Kläger eine Vereinbarung über die Übertragung der bei der Sparkasse A gebildeten Pensionsrückstellungen auf die Sparkasse B.
Aufgrund dieser Vereinbarung übertrug die Sparkasse A den Wert der vom Kläger erworbenen (noch verfallbaren) Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) vollständig auf die Sparkasse B. Anschließend sagte die Sparkasse B dem Kläger ebenfalls eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu. Die neue Zusage wurde sofort unverfallbar erteilt. Hierfür hatte der Kläger an die Sparkasse A den Übertragungswert seiner dort erdienten Anwartschaften zu zahlen Die Sparkasse A reichte diesen Betrag vereinbarungsgemäß an die Sparkasse B weiter.
Der Kläger machte die an die Sparkas...