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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.8.1 Begriffe

Sebastian Kratz
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Rz. 133

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG wird eine Vielzahl von teils fein ausdifferenzierten Begriffen aus dem KAGB verwendet. Diese werden teils ausdrücklich, teils implizit i. R. d. Anwendung der Befreiung in Bezug genommen.

 

Rz. 134

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erstreckt sich auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (kurz "OGAW") i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (kurz "AIF") i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. Versicherungsaufsichtsgesetzes (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG). Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der die mit den Leistungen beauftragte Bank aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht (vgl. EuGH-Urteil vom 19.07.2012, C-44/11, Deutsche Bank, Rn. 34 f.; BFH vom 16.03.2023, V R 17/21, ECLI:DE:BFH:2023:U.160323.VR17.21.0, Rn. 19; BFH vom 11.10.2012, V R 9/10, BStBl II 2014, 279, Rn. 22; Rz. 104 ff.).

 

Rz. 135

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB). Eine Anzahl von Anlegern ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 KAG...

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