Rz. 58
Stand: 06/02 – 07/2025
Werden die Leistungen der Theater, Orchester, Chöre, Museen und Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten durch andere Unternehmer nicht bereits durch § 4 Nr. 20 UStG von der USt befreit, werden sie gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert (EuGH vom 23.10.2003, Rs. C-109/02, UStB 2004, 3) – auch wenn es sich um Mischformen z. B. von Theater und Konzert handelt (BFH vom 26.04.1995, BStBl II 1995, 519; Abschn. 12.5 Abs. 2 S. 4 UStAE). Wegen der Begriffe Theater, Orchester etc. wird ebenso auf die Kommentierung zu § 4 Nr. 20 UStG verwiesen wie hinsichtlich der betroffenen Leistungen (vgl. die Kommentierung zu § 4 Nr. 20, vgl. Abschn. 4.20.1 bis 4.20.3 UStAE; vgl. auch Alvermann/Fraedrich, UStB 2003, 80).
Rz. 59
Stand: 06/02 – 07/2025
Im Gegensatz zu § 4 Nr. 20 UStG muss der Unternehmer im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG keine besondere Qualifikation besitzen. Begünstigt sind alle Unternehmer, welche die Veranstaltung erbringen, ohne selbst die entsprechenden Einrichtungen zu betreiben. Allerdings muss er dem Publikum gegenüber als leistender Unternehmer auftreten, d. h. wenn er selbst Veranstalter seiner Darbietungen ist, also auf eigene Rechnung die notwendigen organisatorischen Maßnahmen trifft und gegenüber dem Publikum im eigenen Namen auftritt, z. B. als
- Solokünstler,
- selbständiger Kabarettist (BMF vom 22.09.1999, Az: IV D 1 – S 7238 – 2/99, UR 2000, 353),
wenn also ein Leistungsaustausch zwischen dem Solisten und dem Publikum erfolgt (EuGH vom 03.04.2003, Rs. C-144/00, UR 2003, 248; vom 23.10.2003, Rs. C-109/02, UStB 2004, 3; BFH vom 26.04.1995, BStBl II 1995, 519); nicht aber, wenn er z. B. als Solist in einem fremden Orchester mitspielt (dann erbringt er die Leistung diesem bzw. dem Theater...