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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.11.2.3.3 Ausfuhrnachweis in Be- oder Verarbeitungsfällen

Robert C. Prätzler
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Rz. 136

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

§ 11 UStDV wurde wie die übrigen Vorschriften von einer Sollvorschrift in eine Mussvorschrift umgewandelt, ansonsten jedoch lediglich redaktionell überarbeitet (vgl. BR-Drucks. 628/11 vom 13.10.2011, 16).

 

Rz. 137

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Der Unternehmer muss in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg i. S. v. §§ 9, 10 UStDV erbringen, der noch zusätzliche Angaben über den Namen und die Anschrift des Beauftragten, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands, den Tag und den Ort der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten sowie die Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung enthält (zu weiteren Einzelheiten vgl. Abschn. 6.8. Abs. 1 UStAE). Im Fall der Be- oder Verarbeitung durch mehrere Beauftragte haben sich die Angaben auf jeden Beauftragten zu erstrecken (vgl. § 11 Abs. 2 UStDV und zu weiteren Einzelheiten Abschn. 6.8. Abs. 2 UStAE). Zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung vgl. Rz. 107.

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