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Weilbach, GrEStG § 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung / 5.1.1 Befreiungen im Zusammenhang mit der Neuordnung der Eisenbahn

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 14

Außerhalb des Grunderwerbsteuergesetzes enthält das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens[1], in seinem Art. 2[2] mit Wirkung ab 1.1.1994 eine – zeitlich unbefristete – Grunderwerbsteuerbefreiung für Rechtsvorgänge, die sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen ergeben. Unter die Befreiung fallen daher nicht nur die bahnnotwendigen nach § 20 Abs. 1 ENeuOG durch die Rahmenvereinbarung vom 4./5.8.1996 dem Bundeseisenbahnvermögen zugeordneten Grundstücke, sondern auch die Liegenschaften, deren Bahnnotwendigkeit sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausgestellt hat bzw. nachgewiesen wurde und nach § 20 Abs. 2 ENeuOG dem Bundeseisenbahnvermögen zugeordnet worden sind.[3].

Die Steuerbefreiung des § 11 Abs. 2 DBGrG gilt nach § 11 Abs. 3 DBGrG für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 DBGrG errichtet werden, entsprechend. Nach der letztgenannten Vorschrift sind aus der Deutschen Bahn AG frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister die gem. § 25 DBGrG gebildeten Bereiche Personennahverkehr, Personenfernverkehr, Güterverkehr und Fahrwege auf neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.

Nach § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 7 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen[4] ist die Übertragung von bahnnotwendigen Grundstücken von der Deutschen Bahn AG auf Aufgabenträger des öffentlichen Nahverkehrs (Gebietskörperschaften) von der Steuer ausgenommen. Entsprechendes gilt für die etwaige Rückübertragung von Liegenschaften auf die Deutsche Bahn AG gem. § 26 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes.[5]

Rechtsvorgänge aus Anlass der rechtlichen Verselbstständigung der bisher rechtlich unselbstständigen Sozia...

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