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Wegfall des Ehegattenerbrechts bei rechtshängigem Scheidungsantrag

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Leitsatz

Im Falle eines rechtshängigen Scheidungsantrags fällt das Erbrecht des Ehegatten auch dann fort, wenn der Antrag infolge des Todes des scheidungswilligen Ehegatten von dessen Prozessbevollmächtigtem zurückgenommen wird.

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob die gesetzlichen Erben des Erblassers nur dessen Kinder aus erster Ehe geworden sind der ob auch seine zweite Ehefrau den Erblasser beerbt hat. Der Erblasser hatte ein knappes Jahr vor seinem Tod die Scheidung der Ehe bei zwischenzeitlichem dreijährigem Getrenntleben beantragt und die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags bewirkt. Nach dem Ableben des Erblassers wurde der Scheidungsantrag vom Bevollmächtigten zurückgenommen.

 

Entscheidung

Die Kinder haben den Erblasser als gesetzliche Erben zu je ½ beerbt, da das Erbrecht der noch nicht vom Erblasser geschiedenen Ehefrau wegen der Begründetheit des beim Erbfall rechtshängigen Scheidungsantrags gem. § 1933 BGB ausgeschlossen ist.

Als Vorfrage war die Anwendung deutschen Rechts nach Art. 17, 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 EGBGB zu klären, weil die Ehepartner zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch weiterhin bis zu seinem Tod beibehielt.

Da auch die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung vorlagen und die Ehefrau des Erblassers nicht beweisen konnte, dass diese erschlichen gewesen sei, war der Scheidungsantrag rechtshängig i.S.v. § 1933 BGB. Die nach dem Tod des Erblassers erfolgte Rücknahme des Scheidungsantrags ändert nichts mehr am Ausschluss der Erbenstellung des Ehegatten, da die Rücknahme nicht mehr auf dem Willen des Erblassers beruhte. Auf Grund der erhobenen Beweise war auch davon auszugehen, dass die Eheleute bereits über drei Jahre getrennt voneinander gelebt h...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Wegfall des Ehegattenerbrechts durch rechtshängigen Scheidungsantrag. Scheidungsstatut. Zurücknahme des Scheidungsantrags  Leitsatz (amtlich) Das Eingreifen des § 1933 BGB setzt lediglich voraus, dass ein rechshängiger ...

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