Leitsatz
Eine "Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften" i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG liegt vor, wenn eine Mittelsperson einer Gesellschaft oder dem zukünftigen Gesellschafter die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags über den Erwerb eines Gesellschaftsanteils nachweist oder sonst das Erforderliche tut, damit der Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile zustande kommt.
Keine Vermittlungsleistung erbringt ein Unternehmer, der einem mit dem Vertrieb von Gesellschaftsanteilen betrauten Unternehmer Abschlussvertreter zuführt und diese betreut.
Normenkette
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG , Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Emissionsgesellschaften hatten S und diese sog. Abschlussvermittler mit dem Vertrieb der Gesellschaftsanteile beauftragt. Diese Abschlussvermittler wurden der S von der Klägerin, einer "Anlagemarketing mbH", zugeführt. Die Klägerin erwarb dadurch der S gegenüber einen Anspruch auf sog. "Zubringerprovision" und – für die Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der Abschlussvermittler – eine "Koordinationsprovision", die im Wesentlichen mit der Provision der Abschlussvermittler verknüpft war. Die Klägerin behandelte die Provisionen als Entgelte für steuerfreie (§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG) Umsätze.
FA und FG (EFG 2001, 1467) waren der Auffassung, die Klägerin habe nur Leistungen erbracht, die sich nicht auf Gesellschaftsanteile bezogen und damit nicht nach dem UStG steuerfrei waren.
Entscheidung
Die Revision hatte keinen Erfolg, denn die Abschlussvermittler erhielten ihre Abschlussprovision für abgeschlossene Verträge nicht von der Klägerin. Die Klägerin trat insoweit nicht als Vermittlerin auf.
Eine Kontrollüberlegung zeigt das deutlich: Hätten die Emissionsgesellschaften ihre Anteile mit eigenen Abschlussvertretern vertrieb...