Prof. Dr. Julia Redenius-Hövermann
Schrifttum
Beck/Samm/Kokemoor, Kreditwesengesetz mit CRR. Loseblattsammlung, 226. Aktualisierung, Heidelberg 2022;
Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CRR-VO. Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 5. Aufl., München 2016;
Buddendiek/Rutkowski, Lexikon des Nebenstrafrechts, 45. Erg.-Lfg., Januar 2022;
Erbs/Kohlhaas (Hrsg.), Strafrechtliche Nebengesetze mit Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschafts- und Verwaltungsrechts. Loseblatt, 241. Erg.-Lfg., München 2022;
OFD Hannover, Zusammenarbeit mit der BaFin, DStR 2005, S. 868 ff.; OLG Jena, NStZ-RR 2006, S. 321 f.;
Pfeiffer, Strafprozessordnung (StPO), 5. Aufl., München 2005;
Wollweber, Justitias langer Arm – Analyse und Kritik des Justizmitteilungsgesetzes, NJW 1997, S. 2488 ff.
(Rechtsstand: 31.03.2021)
A. Allgemeine Grundsätze für die Mitteilung in Strafsachen
Tz. 1
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
§ 60a KWG tritt als Spezialregelung neben die allgemeinen Grundsätze für die Mitteilungen in Strafsachen, die in §§ 12ff. EGGVG dargelegt sind. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 EGGVG bestimmt die übermittelnde Stelle die Form der Übermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gilt für die übermittelten Tatsachen Zweckbindung, d. h., die Tatsachen dürfen von der BaFin nur zu dem Zweck benutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist allerdings zulässig nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EGGVG, soweit die Tatsachen auch für diese anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Die BaFin ist nach § 20 Abs. 2 EGGVG unverzüglich zu unterrichten, wenn unrichtige Tatsachen übermittelt wurden, und muss dieses in ihren Akten vermerken. Der Betroffene kann Auskunft über die übermittelten Daten und deren Empfänger auf schriftlichen Antrag erhalten (vgl. § 21 Abs. 1 EGGVG; siehe auch Buddendiek/Rutkowski, 2020).