Leitsatz
Zur unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1980/1991 der Deutschen Bundespost/TELEKOM vor bzw. nach In-Kraft-Treten des PostStruktG.
Sachverhalt
Eine Grundstücke und Wohnungen verwaltende GbR vermietete der TELEKOM mit Vertrag vom Mai 1990 ein noch zu errichtendes mehrgeschossiges Bürogebäude für den beabsichtigten Betrieb einer Fernmeldefachschule und als Büro. Das Gesamtobjekt wird zu 87 % von der TELEKOM, zu 13 % von anderen Unternehmen genutzt. Das Finanzamt kürzte für 1990 bis 1992 die von der GbR geltend gemachte Vorsteuer auf die Gebäudeherstellungskosten um 87 %, weil die TELEKOM das Objekt nicht zu unternehmerischen Zwecken nutze. Die TELEKOM sei nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG in der gemäß § 28 Abs. 1 UStG vom 1.7.1990 bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung nur insofern Unternehmerin, als sie Endstelleneinrichtungen überlasse und in Stand halte. Die auf die Mietumsätze gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer schulde die GbR nach § 14 Abs. 3 UStG. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG zwecks folgender Prüfung:
Der GbR stand der Vorsteuerabzug aus den Baukosten zu, wenn sie das Gebäude nicht zur steuerfreien Vermietung verwendete. Da die GbR die Umsatzsteuer im Mietvertrag offen ausgewiesen hatte, beabsichtigte sie, nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG zu verzichten. Der Verzicht war nur dann wirksam, wenn die TELEKOM ab Beginn der Nutzungsüberlassung als Unternehmerin in Betracht kam. Feststellungen zum Beginn der vereinbarten Nutzung fehlten. Dazu gilt:
Von 1990 bis 1992 war die TELEKOM als Sondervermögen des Bundes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; der Bundesminister für Post und Telekommunikation ü...