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Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Abänderungsurteils

Barbara Rotter
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Leitsatz

Das FamG hatte ein Abänderungsurteil, das eine titulierte Unterhaltspflicht entfallen ließ, lediglich hinsichtlich des Kostenausspruchs, nicht aber bezüglich der Hauptsache für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Daraufhin beantragte der Kläger, das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu ergänzen und hierüber durch Teilurteil vorab zu befinden.

Das OLG hielt den Antrag für zulässig und begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

§ 718 Abs. 1 ZPO eröffne die Möglichkeit einer bedingten Korrektur etwa fehlerhafter oder ganz fehlender Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bis zur erneuten Entscheidung über die Hauptsache. Dabei richte sich die Entscheidung nach den Voraussetzungen, wie sie in den §§ 708 ff. ZPO geregelt seien. Die Vorabentscheidung des Berufungsgerichts müsse daher im Rahmen des gestellten Antrages so ergehen, wie der Erstrichter den fehlerhaften Ausspruch hätte treffen müssen.

Danach war das Urteil nach Auffassung des OLG nicht gemäß § 708 Nr. 8 ZPO, sondern gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Regelung des § 708 Nr. 8 ZPO betreffe nur Urteile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von Unterhalt enthielten. Diese, den Unterhaltsgläubiger privilegierende Bestimmung treffe weder von ihrem Wortlaut noch von ihrem Schutzzweck her auf den vorliegenden Fall zu, weil das Urteil des FamG eine titulierte Unterhaltsverpflichtung aufhebe (s. hierzu Scheffler in FamRZ 1986, 532 f.; Heß in Wieczorek/Schütze ZPO, 3. Aufl., § 13 zu § 708 ZPO; nicht differenzierend die herrschende Meinung).

Das Urteil sei daher gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.06.2007, 2 UF 36/07

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Abänderungsurteils  Leitsatz (amtlich) Ein Abänderungsurteil, das eine titulierte Unterhaltspflicht entfallen lässt, ist nicht gem. § 708 Nr. 8 ZPO ohne Sicherheitsleistung, sondern gem. ...

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