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Verwalterhaftung bei vorbehaltloser Werklohnzahlung trotz eines Quantitätsmangels (hier: abhanden gekommenen Teppich-Materials)

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, §§ 320ff. BGB, § 440 BGB, § 644 BGB, § 651 Abs. 1 S. 2 BGB

 

Kommentar

1. Bezahlt der Verwalter trotz mangelhafter Leistung eines Werk- bzw. Werklieferungsunternehmers eine Rechnung, ohne Mängelrügen zu erheben oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, so kann sich daraus ein Schadenersatzanspruch der Eigentümer wegen positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrages ergeben.

2. Auch bei einem Teppichverlegungs-Auftrag (Werklieferungsvertrag über die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache gem. § 651 Abs. 1, Satz 2, Halbsatz 2 BGB) finden werkvertragsrechtliche Vorschriften Anwendung, unter anderem auch § 644 BGB. Nach dieser Bestimmung trägt grundsätzlich der Unternehmer die (Vergütungs-)Gefahr bis zur Abnahme des Werks. Im vorliegenden Fall war vor Abnahme Teppichbodenmaterial abhanden gekommen, welches in einem Gemeinschaftsraum der Anlage gelagert worden war. Nach vorliegendem Vertrag schuldete der Unternehmer auch eine 5%ige Reservemenge Teppichmaterial als zusätzliche Menge neben dem Material für Verlegung einschließlich Verschnitt. Das Zusatzmaterial sollte für spätere Ausbesserungsarbeiten zur Verfügung der Auftraggeberseite stehen. Da das Material letztlich nicht mehr zur Verfügung stand und nachbestellt werden musste, geht dies gem. § 644 BGB zu Lasten der Unternehmer-Firma. Aus diesem Grund war der Verwalter nicht zur vollen Bezahlung der Auftragsrechnung verpflichtet, sondern hätte Einwendungen gem. §§ 320ff. in Verbindung mit § 440 Abs. 1 BGB geltend machen können und müssen. Ein Verwalter hat Rechnungen zu prüfen und berechtigte Einwendungen dagegen zu erheben; dies folgt aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft muss er ggf. Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber ...

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