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Verwalter muß hinreichend Einsicht gewähren!

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Leitsatz

Jeder stimmberechtigte Eigentümer muß vor der Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung der Wohnungseigentumsanlage und der Einzelabrechnungen aller betroffenen Eigentümer die Möglichkeit der sachgerechten Vorprüfung aller Gegenstände der bevorstehenden Beschlußfassung haben. In diesem Zusammenhang muß ausreichend Gelegenheit bestehen, auch die Einzelabrechnungen der übrigen Miteigentümer zu überprüfen. Ungenügend ist es dabei, wenn nur die Möglichkeit besteht, die Abrechnungen im Verwalterbüro einzusehen oder der Ordner mit den Unterlagen lediglich während der Versammlung auf dem Tisch vor dem Versammlungsleiter ausliegt.

 

Sachverhalt

Die Eigentümer einer Wohneigentumsanlage hatten in einer Eigentümerversammlung den Beschluß über die Jahresrechnung zu fassen. Einige Eigentümer fechten nun diesen Beschluß an. Sie sind der Auffassung, dieser sei ungültig, da sie keine Einsicht in die Unterlagen über einzelne Abrechnungen von Miteigentümern gehabt hätten. Aus diesem Grund habe der Beschlußgegenstand nicht eindeutig festgestanden.

 

Entscheidung

Die Beschlußfassung über die Gesamtabrechnung in der Eigentümerversammlung war fehlerhaft. Dieser Beschluß bezieht sich nicht nur auf die Jahresgesamtabrechnung der Wohnungseigentumsanlage, sondern auch auf die Einzelabrechnungen der betroffenen Eigentümer. Diese werden mit diesem Beschluß nämlich ebenfalls genehmigt. Die Wohnungseigentümer müssen daher auch hinreichend Gelegenheit haben, sämtliche Abrechnungsunterlagen und insbesondere Einzelabrechnungen einzusehen.

Dies scheint einleuchtend, betrifft doch jede Einzelabrechnung auch alle anderen Wohnungseigentümer. Jeder stimmberechtigte Eigentümer muß also die Möglichkeit haben zu kontrollieren, ob in den einzelnen Abrechnungen der anderen Wohnungseigentümer zu hohe Guthaben oder...

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