Leitsatz
1. Wird gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, kann per se keine Doppelbestrafung vorliegen.
2. Der Schutzbereich des Art. 50 EUGrdRCh wird durch die Festsetzung eines Verspätungsgeldes nicht berührt.
3. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
4. Das Verspätungsgeld ist nicht zu erheben, wenn eine nur fehlerhafte Rentenbezugsmitteilung fristgerecht übermittelt worden ist.
5. Die Übertragung der Erhebung des Verspätungsgeldes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
§ 22a, § 50f EStG, Art. 20 Abs. 3, Art. 87 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3 GG, Art. 50 EUGrdRCh
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Pensionsfonds, der die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter eines größeren Unternehmens übernommen hat. Er wehrt sich gegen die Auferlegung des Verspätungsgeldes, weil er insbesondere der Auffassung ist, das Verspätungsgeld belaste ihn als Dritten unverhältnismäßig.
Das Verspätungsgeld verstoße zudem gegen das Verbot der Doppelbestrafung, da die verspätete Übermittlung in bestimmten Fällen auch noch ein Bußgeld gemäß § 50 EStG nach sich ziehen könne. Das FG wies die Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.5.2017, 5 K 10070/15, Haufe-Index 11034998).
Entscheidung
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen, weil dieses nicht ausreichend geklärt habe, ob der Pensionsfonds die Rentenbezugsmitteilungen verspätet übermittelt hatte.
Hinweis
1. Die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen und andere Versorgungseinrichtungen sind gemäß § 22...