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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.05.2017 - 5 K 10070/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch Rentenversicherungsträger nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschrift des § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG – Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen i. S. d. § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG u. a. durch Rentenversicherungsträger – ist nicht verfassungswidrig und verstößt insbesondere weder unter Berücksichtigung der Bußgeldvorschrift des § 50f EStG gegen das Verbot der Doppelbestrafung, noch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das gesetzlich vorgesehene Verzögerungsgeld ist auch der Höhe nach nicht unangemessen.

2. Eine Verfassungswidrigkeit von § 22a Abs. 5 EStG ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mitteilungspflichtigen als nicht am konkreten Steuerrechtsverhältnis Beteiligte und somit als Dritte zunächst nach Abs. 1 der Norm unentgeltlich verpflichtet werden, die Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln, und bei nicht fristgerechter Übermittlung nach Abs. 5 ein Verspätungsgeld zu zahlen haben.

3. Da das Verspätungsgeld nach § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG dann nicht zu erheben ist, wenn der Mitteilungspflichtige die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, verstößt die Inanspruchnahme der Rentenversicherungsträger als Dritte auch nicht gegen das Übermaßverbot. Hat der Mitteilungspflichtige im Wege der Funktionsauslagerung einen Dienstleister mit der fristgerechten und vollständigen Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen beauftragt und dieser aber entgegen § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG die Bezeichnung und die Anschrift des Mitteilungspflichtigen nicht mit angegeben, liegt keine fristgerechte Rentenbezugsmitteilung i. S....

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