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Versammlungsstätte: Waschküche

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Eine Waschküche kann im Einzelfall auch bei Gegenständen, bei der eine Diskussion zu erwarten ist, eine ordnungsmäßige Versammlungsstätte sein.

 

Normenkette

WEG § 24

 

Das Problem

  1. Die Wohnungseigentumsanlage wird von V, der Mutter von einem Wohnungseigentümer, verwaltet. Die Wohnungseigentümer sind zerstritten. Insbesondere das Verhältnis von Wohnungseigentümer K zu V und umgekehrt ist äußerst belastet. K nimmt deshalb schon seit längerer Zeit persönlich nicht mehr an Versammlungen teil und lässt sich durch M, seinen Neffen, vertreten.
  2. Im Juli 2017 bestimmen die Wohnungseigentümer durch Beschluss, für kurze Versammlungen die Waschküche als Versammlungsort zu nutzen. V lädt vor diesen Hintergrund Anfang August 2017 zu einer Versammlung am 31. August 2017 um 18 Uhr in die Waschküche ein. Auf der Tagesordnung steht u.a. die Frage, mit welchen Mitteln eine bereits im Juli beschlossene Instandsetzungsmaßnahme finanziert werden soll (Finanzierungsbeschluss). Die Versammlung findet statt und dauert 7 Minuten. Die Wohnungseigentümer bestimmen, mit welchen Mitteln die Instandsetzungsmaßnahme finanziert wird.
  3. K geht gegen den Finanzierungsbeschluss vor. Er behauptet, M sei bereits um 17:58 Uhr erschienen. Ihm sei aber ein Zutritt zum Versammlungsort nicht möglich gewesen, weil er vor einer verschlossenen Haustür gestanden habe, die ihm auch auf mehrfache Betätigung einer Klingel nicht geöffnet worden sei. Um 18:03 Uhr habe M den Prozessbevollmächtigten des K angerufen. Nach wenigen Minuten habe dann ein Wohnungseigentümer die Haustür geöffnet. Man habe M erklärt, man habe bereits abgestimmt, er könne seine Stimme aber noch zu Protokoll geben. Die beklagten Wohnungseigentümer vertreten die Auffassung, dass derjenige der sich vertreten lassen wolle, dafür zu sorgen habe, dass se...

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