Leitsatz
1. Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
2. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein.
3. War der Steuerpflichtige an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, ist ihm ein von der Gesellschaft zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines zur Vermietung bestimmten Wohngrundstücks aufgenommenes und ursprünglich durch diese Einkünfteerzielung veranlasstes Darlehen nach der Beendigung der Gesellschaft grundsätzlich in dem Umfang zuzurechnen, in dem ihm vormals auch Einkünfte anteilig zuzurechnen waren.
Normenkette
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb 1996 in GbR mit zwei weiteren Gesellschaftern ein Mehrfamilienhaus, welches nach seiner Fertigstellung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung diente. Nach Ablauf der Veräußerungsfrist im Jahr 2007 veräußerte die GbR das Grundstück. Der Erlös reichte nicht aus, um die noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten der GbR vollständig auszugleichen. Ein Gesellschafter tilgte 75.000 EUR der Darlehensverbindlichkeit, der zweite Gesellschafter leistete nichts. Der Kläger übernahm die restliche Darlehensverbindlichkeit (59.500 EUR) sowie die laufenden Verbindlichkeiten der GbR (12.000 EUR) und nahm hierfür ein weiteres Darlehen auf (Umschuldung). Die darauf entfallenden Schuldzinsen mac...