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Unterschiedliche Höhe der Selbstbehaltssätze gegenüber Ehegatten und minderjährigen Kindern

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien hatten im Dezember 2003 geheiratet und lebten seit Januar 2005 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe war ein im September 2004 geborenes Kind hervorgegangen, das von der Ehefrau betreut wurde.

Die Ehefrau nahm ihren Mann auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch. Im Mai 2005 schlossen die Parteien vor dem AG einen Vergleich, in dem der Ehemann sich verpflichtete, ab Juni 2005 Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 619,00 EUR und Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 192,00 EUR zu zahlen.

Im August 2005 begehrte der Ehemann Abänderung dieses Vergleichs mit der Maßgabe, dass er ab dem 16.8.2005 nicht mehr als 299,02 EUR an Trennungsunterhalt und 107,18 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen habe. In der Folgezeit beantragte er, den Vergleich dahingehend abzuändern, dass er ab dem 4.1.2006 weder Trennungs- noch Kindesunterhalt zu zahlen habe.

Er berief sich darauf, dass sein früheres - zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehendes - Arbeitsverhältnis befristet gewesen und am 20.7.2005 beendet worden sei. Seither habe er nur noch Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 1.471,20 EUR bezogen. Umfangreiche Erwerbsbemühungen seien zunächst erfolglos geblieben. Am 22.12.2005 habe er einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach er ab dem 2.1.2006 als Energieanlagenelektroniker vollschichtig zu einem Stundensatz von 9,04 EUR beschäftigt sei.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen wandte sich der Ehemann mit seiner Berufung, mit der er Abänderung des Vergleichs aus dem Monat Mai 2005 dahingehend begehrte, dass festgestellt wird, dass er für die Zeit ab 4.1.2006 bis 23.3.2006 weder Trennung- noch Kindesunterhalt und ab dem 24.3.2006 Trennungsunterhalt nur noch i.H.v. 145,93 EUR monatlich und Kindesunterhalt i.H.v. 52,31 ...

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