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Unterhaltspflicht einer nicht vollschichtig erwerbstätigen Mutter gegenüber drei minderjährigen Kindern

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Eltern von drei Kindern hatten sich im Dezember 2002 getrennt. Die in den Jahren 1987, 1990 und 1991 geborenen Kinder lebten seither bei ihrem Vater. Das älteste Kind war bereits volljährig.

Der Vater und der volljährige Sohn nahmen die Beklagte für die Zeit ab Juli 2003 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Sie arbeitete 25 Wochenstunden als Verwaltungsfachangestellte. Diesen Arbeitsplatz hatte sie seit dem Jahre 1982 inne. Bedingt durch die Geburten der Kinder hatte sie ihre Tätigkeit mit Erziehungsurlaub bis zum 31.1.2003 unterbrochen. Seither arbeitete sie wieder in ihrer alten Arbeitsstelle mit 25 Wochenstunden. Ihre Arbeitgeberin lehnte eine Erhöhung der Wochenstundenzahl ab. Seit April war die Beklagte arbeitssuchend beim Arbeitsamt gemeldet und hatte sich unabhängig davon selbst um eine besser bezahlte Nebentätigkeit bemüht. Neben ihrer Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte übte sie eine Nebentätigkeit aus. Im Jahre 2004 beliefen sich die Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit auf insgesamt 1.280,00 EUR.

Kernproblem des Falles war die Frage, ob der Beklagten zugemutet werden könne, ihren krisensicheren Arbeitsplatz, den sie seit 1982 innehatte, zugunsten einer vollschichtigen und besser bezahlten Tätigkeit aufzugeben.

Erstinstanzlich wurde die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte sie Berufung ein und machte geltend, in der angefochtenen Entscheidung sei ihre Leistungsfähigkeit nicht richtig bewertet worden.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Berufung der Beklagten für zum Teil begründet. Aufgrund ihrer Einkommenssituation sei sie nicht in der Lage und verpflichtet, den erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhalt für die drei Kinder zu zahlen.

Eine Verpflichtung der...

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