Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Der Zinslauf beginnt, soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses beruht, 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht.
Sachverhalt
Für die Streitjahre 2007 und 2010 wurden die Kläger zunächst getrennt veranlagt. Im Jahr 2017 schlossen sie die Ehe nach § 17a PStG bei bestehender Lebenspartnerschaft und beantragten am 20.3.2020 die Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2010. Mit Bescheiden vom 26.10.2021 führte das Finanzamt die Zusammenveranlagungen für die Streitjahre durch. Die Bescheide wiesen jeweils Einkommensteuererstattungsbeträge aus.
Am 30.11.2021 beantragten die Kläger die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abs. 2a AO in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO für die Streitjahre. Der Zeitpunkt des rückwirkenden Ereignisses, das für die Bestimmung des Beginns des Zinslaufs maßgeblich sei, liege im Zeitpunkt der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Der Zinslauf habe dementsprechend ab April 2019 begonnen.
Das Finanzamt lehnte die Anträge auf Festsetzung der Zinsen mit der Begründung ab, dass der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem der Antrag auf Zusammenveranlagung gestellt worden sei. Dies sei der 23.3.2020 gewesen. Der Zinslauf beginne somit erst am 1.4.2022.
Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens haben die Kläger Klage erhoben. Sie machten - abweichend von ihrem Einspruchsbegehren - nunmehr die Festsetzung von Erstattungszinsen ab dem 1.4.2009 (für 2007) bzw. ab dem 1.4.2012 (für 2010) geltend.
Entscheidung
Das FG hat den Kl...