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FG Köln Urteil vom 20.03.2024 - 3 K 1764/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn des Zinslaufs für Erstattungszinsen bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 17/24)

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Falle einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und nachfolgender Zusammenveranlagung bestimmt die Umwandlung den maßgeblichen Zeitpunkt und damit das rückwirkende Ereignis, nach dem sich der Beginn des Zinslaufes gemäß § 233a Abs. 2a AO bemisst.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 233a Abs. 2a

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen III R 17/24)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des Art. 97 § 9 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) sowie die sich hieraus ergebende Verzinsungspflicht streitig.

Die Kläger haben am ….2006 vor dem Magistrat der Stadt Z in Hessen die Erklärungen nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zur Begründung einer Lebenspartnerschaft abgegeben.

Für die Streitjahre 2007 und 2010 wurden die Kläger zunächst getrennt veranlagt.

Die im Rahmen dieser Einzelveranlagungen ergangenen Steuerbescheide wiesen für die Kläger jeweils Einkommensteuererstattungsbeträge aus, und zwar im Veranlagungszeitraum 2007 für den Kläger zu 1) i.H.v. … € und für den Kläger zu 2) i.H.v. … € (insgesamt mithin … €), im Veranlagungszeitraum 2010 für den Kläger zu 1) i.H.v. … € und für den Kläger zu 2) i.H.v. …€ (insgesamt mithin … €).

Am ….2017 schlossen die Kläger vor dem Standesamt Z in Hessen die Ehe. Es handelte sich um eine Eheschließung nach § 17a Personenstandsgesetz (PStG) bei bestehender Lebenspartnerschaft.

Am 20.03.2020 beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung u.a. für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2010 gemäß § 26b EStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Dabei wiesen sie darauf hin, dass nach Art. 97 ...

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