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Umgangsregelungsverfahren: Untätigkeitsbeschwerde gegen eine Terminsverlegung; Untätigkeitsbeschwerde in Familiensachen

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die von dem Kindesvater in einem Umgangsverfahren erhobene Untätigkeitsbeschwerde gegen eine Terminsverlegung.

 

Sachverhalt

Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren betraf die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem gemeinsamen im Jahre 2003 geborenen Kind der Parteien.

Mit Schriftsatz vom 23.6.2009 hatte der Antragstellervertreter die Anträge im Hauptsacheverfahren neu gefasst und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs beantragt.

Das AG hatte Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst auf den 3.9.2009 bestimmt und diesen Termin sodann wegen des Urlaubs des Antragstellers auf den 24.9.2009 verlegt.

Eine weitere Terminsverlegung erfolgte auf Antrag des Jugendamtes auf den 15.10.2009.

Die gegen die Terminsverlegung gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des OLG vom 21.9.2009 als unzulässig verworfen.

Zwischenzeitlich hatte das AG den Termin vom 15.10.2009 auf den 12.10.2009 vorverlegt. Auf Antrag der Antragsgegnervertreterin wurde dieser Termin mit Verfügung vom 24.9.2009 wegen des Urlaubs der Antragsgegnervertreterin in den hessischen Schulferien auf den 26.10.2009 verlegt.

Dieser Termin wurde auf Antrag der Verfahrenspflegerin sodann auf den 29.10.2009 verlegt.

Mit seiner Beschwerde vom 30.9.2009 wandte sich der Antragsteller gegen die Terminsverlegung vom 12.10. auf den 26.10.2009.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde gegen die Terminsverlegung für nicht statthaft, da eine Terminsverlegung als verfahrensleitende Verfügung des Gerichts grundsätzlich nicht anfechtbar sei (Keidel/Kahl, § 19 FGG Rz. 5; OLG Hamm FamRZ 2007, 1996).

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass die Maßstäbe der Untätigkeitsbeschwerde nach den Anforderungen des § 50e Abs. 1, Ab...

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OLG Frankfurt am Main 4 WF 112/09
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Umgangsregelungsverfahren: Untätigkeitsbeschwerde gegen eine Terminsverlegung; Untätigkeitsbeschwerde in Familiensachen  Leitsatz (amtlich) Mit der Untätigkeitsbeschwerde kann die Aufhebung einer Terminsverlegung nicht ...

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